Wissenswertes

Fragen über Fragen!

Von wann bis wann ist die Kitzrettungssaison?

Das ist natürlich immer wetter- und witterungsabhängig.

Grundsätzlich von Mitte April bis Ende Juni.

Kann ich ein Kitz streicheln?

NEIN! Rehkitze dürfen niemals einfach so angefasst oder gestreichelt werden! Rehkitze haben keinen bzw. kaum Eigengeruch. Dies schützt sie vor Feinden, da diese keine Witterung aufnehmen können. Werden sie vom Menschen oder von Hunden berührt, gelangen natürliche Gerüche an das Kitz. Dies kann dann dazu führen dass die Ricke das Kitz nicht mehr annimmt oder Feinde die Witterung des Kitzes aufnehmen können. Die Überlebenswahrscheinlichkeit des Tieres sinken damit erheblich!

Aus diesem Grund ist es wichtig dass wir bei unserer Arbeiten Handschuhe tragen und das Kitz nur mit Grasbüscheln in unseren Händen aufnehmen, um es in Sicherheit zu bringen!

Warum stellt die Mahd eine Gefahr für Kitze da?

Jedes Jahr erreicht die Brut- und Setzzeit vieler Wildtiere am Ende des Frühlungs ihren Höhepunkt. Dabei dienen die Wiesen und Felder als Deckung und Nahrungsquelle für viele Wildtiere wie z.B. Hasen, Bodenbrüter und Rehkitze. Die Jungtiere haben dabei meist noch keinen Fluchtinstinkt oder können nicht schnell genug den Gefahren durch landwirtschaftlichen Maschinen entkommen.

Warum springt ein Kitz nicht einfach auf und rennt weg?

Bei drohender Gefahr ergreifen junge Rehkitze aufgrund ihres Drückinstinktes bzw. Duck-Reflexes nicht die Flucht sondern „drücken“ sich flach auf den Boden und bewegen sich nicht mehr. Dieses Verhalten lässt erst ab der dritten oder vierten Lebenswoche nach und es entwickelt sich ein Fluchtinstinkt. Die Fluchtdistanz beträgt allerdings auch meist nur wenige Meter (2-5m).

Sind Rehkitze immer "Einzelkinder"?

Dies ist eher die Ausnahme. In den meisten fällen findet man unweit vom Fundort eines Kitzes noch ein weiteres Rehkitz. Diese liegen dabei meist etwa 10-20m voneinander entfernt in den Wiesen.

Warum kümmern sich Landwirte nicht selbst um Ihre Flächen?

Landwirte bewirtschaften in der Regel viele Flächen. Somit ist es ihnen schlichtweg unmöglich solch große Flächen im Alleingang nach Rehkitzen und weiteren Jungtieren abzusuchen. Dazu kommt noch dass diese im hohen Gras kaum zu entdecken sind. Nur mit Hilfe von Drohnen mit Wärmebildkameras ist ein effektives Absuchen der Flächen möglich. Das Vergrämen und das Absuchen der Felder zu Fuß in einer Menschenkette ist nur bedingt geeignet und eigentlich seit den Einsatzmöglichkeiten mit Drohnen nicht mehr lege Artis.

Warum sind immer Jäger bei der Suche mit dabei?

Die örtlichen Jäger bzw. Jagdausübungsberechtigten sind für den Wildtierbestand in ihrem Revier verantwortlich. Ohne deren Zustimmung darf keine Rehkitzrettung durchgeführt werden. Dies wäre – auch wenn zum Wohle der Tiere gehandelt wird – Wilderei und ist strafbar.

Daher ist für die Rehkitzrettung immer eine gute Zusammenarbeit zwischen Landwirten, Jägern und Rehkitzrettern erforderlich!

Benötigt man für das Fliegen von Drohnen eine Berechtigung?

JA! Das ist zwingend erforderlich.

Neben der A1/A3 Lizenz, dem sogenannten „kleinen“ Drohnenführerschein, der für Drohnen ab 250 Gramm erforderlich ist, gibt es noch den „großen“ Drohnenführerschein, der z.B. für unsere große Vereinsdrohne, die Matrice M30T, erforderlich ist, die ein Abfluggewicht von 3998 Gramm hat.

Was passiert, wenn man ohne Drohnenführerschein fliegt?

Lässt man ein unbemanntes Luftfahrzeug (Drohne) ohne entsprechenden Führerschein abheben, kann Ihnen gemäß dem Bußgeldkatalog für Drohnen, ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro auferlegt werden!

Daher finanzieren wir unseren Mitgliedern eine A1/A3 Lizenz (ca. 120,-€) und in Ausnahmen auch eine A2 Lizenz, die natürlich wesentlich teurer ist (ca. 250,-€).

Müssen Drohnen versichert sein?

Grundsätzlich immer. Und diese Versicherung muss auch beim LBA (Luftfahrtbundesamt) eingetragen sein.

Unsere Vereinsdrohnen sind natürlich alle vorschriftsmäßig versichert.

Wie sind die rechtlichen Bestimmungen für den Einsatz von Drohnen im Rahmen der Kitzrettung?

Allgemeinverfügung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr 

Einrichtung von geografischen Gebieten zum Zwecke des Tierschutzes und der Wildtierrettung 

Gültigkeit: ab dem 20.11.2024 

Aktenzeichen: PG Unb LF 6312.1/5-4 

Nach § 21h Absatz 4 Satz 1 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) oder eine von ihm bestimmte Bundesbehörde über die in § 21h Absatz 3 LuftVO ge-nannten Regelungen hinaus weitere geografische Gebiete nach Artikel 15 Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45) festlegen und Einzelheiten zum Betrieb der un-bemannten Fluggeräte bestimmen. Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 können Mitgliedsstaaten auf Grundlage einer Risikobewertung durch die zuständige Behörde bestimmte geografische Gebiete ausweisen, in denen der Betrieb von unbemannten Fluggeräten von einer oder mehreren An-forderungen des Betriebes in der „offenen“ Kategorie ausgenommen ist. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) legt fest: 

Über landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen werden geografische Gebiete mit Gültigkeit ab dem 20.11.2024 zum Zwecke des Tierschutzes und der Wildtierrettung gemäß § 21h Absatz 4 Satz 1 LuftVO festgelegt. 

Die Festlegung beruht auf der Risikobewertung vom 29.07.2024 des Luftfahrt-Bundesamts. 

Bundesministerium für Digitales und Verkehr • Postfach 20 01 00 • 53170 Bonn 

An alle Betreiberinnen und Betreiber unbemannter Fluggeräte

Innerhalb dieser eingerichteten geografischen Gebiete gilt abweichend von der Regelung in UAS.OPEN.040 (2) der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 62) für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten, die zu Tierschutzzwecken und Wildtierrettung und nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken eingesetzt werden, folgende Regelung: 

Unbemannte Fluggeräte mit einer höchstzulässigen Startmasse von 250 g bis 25 kg dürfen bei einem Betrieb in der „offenen“ Kategorie, Unterkategorie A3 von dem Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten abweichen. Der seitliche Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Indust-rie- oder Erholungsgebieten soll stets größer als 10 Meter und stets größer als die Flughöhe des unbemannten Fluggeräts sein. 

I. Sachverhalt 

Seit dem 01. Januar 2024 dürfen in der „offenen“ Kategorie nur noch unbemannte Fluggeräte („Drohnen“) mit einer C-Klassifizierung in den Verkehr gebracht werden (vgl. Artikel 22 Durchführungsverordnung (EU) 2019/947). Bestandsdrohnen, also unbemannte Fluggeräte ohne C-Klassifizierung, dürfen für den Betrieb in der „offenen“ Kategorie seit dem 01. Januar 2024 nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. 

Bereits vor dem 01. Januar 2024 gekaufte unbemannte Fluggeräte ohne C-Klassifizierung dürfen weiter in der „offenen“ Kategorie wie folgt be-trieben werden: 

  • • in der „offenen“ Kategorie A1 für unbemannte Fluggeräte ohne C-Klassifizierung mit einer höchstzulässigen Startmasse unter 250 g und 
  • • in der „offenen“ Kategorie A3 für unbemannte Fluggeräte ohne C-Klassifizierung mit einer höchstzulässigen Startmasse unter 25 kg. 

Bis zum 01. Januar 2024 durften unbemannte Fluggeräte ohne C-Klassifizierung mit einer Startmasse von weniger als 2 kg von einem Fernpiloten in der „offenen“ Kategorie, Unterkategorie A2 unter Einhaltung eines horizontalen Mindestabstands von 50 m zu Menschen betrieben werden (vgl. Artikel 22 Buchstabe b) Durchführungsverordnung (EU) 2019/947). 

Seit dem 01. Januar 2024 dürfen unbemannte Fluggeräte ohne C-Klassifizierung bei einer höchstzulässigen Startmasse von 250 g bis 25 kg in der „offenen“ Kategorie nunmehr ausschließlich in der Unterkategorie A3 betrieben werden. 

Das bedeutet, dass ein Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn-, Ge-werbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten einzuhalten ist (vgl. Anhang, Seite 3 von 5 

Teil A, UAS.OPEN.040 UAS-Betrieb in Unterkategorie A3 Durchführungsverordnung (EU) 2019/947). 

Ansonsten ist nur ein Betrieb in der „speziellen“ Kategorie möglich, der jedoch mit einem großen bürokratischen Aufwand, hohen Kosten und langen Wartezeiten einhergeht. 

Unbemannte Fluggeräte ohne C-Klassifizierung müssten von den Her-stellern für die Klasse C2 nachzertifiziert werden, um nach wie vor in der „offenen“ Kategorie, Unterkategorie A2 betrieben werden zu dürfen. Ei-nige Hersteller haben dies jedoch bereits abgelehnt. 

Manche unbemannten Fluggeräte ohne C-Klassifizierung könnten tech-nisch zwar aufgerüstet und nachzertifiziert werden, was allerdings mit hohen Kosten verbunden wäre. Ansonsten bleibt nur die Möglichkeit für die Betreiber, neue unbemannte Fluggeräte mit C-Klassifizierung zu er-werben. 

Dies stellt für die Anwendungsfälle zum Zwecke des Tierschutzes und der Wildtierrettung ein beträchtliches Problem dar: 

In der Konsequenz macht das Auslaufen der Übergangsvorschriften die Anwendungsfälle zum Zwecke des Tierschutzes und der Wildtierrettung in eher kleinteilig gegliederter Landschaft nahezu unmöglich. In Deutschland ist die Landschaft oftmals stark zersiedelt, so dass immer wieder landwirtschaftlich genutzte Flächen an Wohn-, Gewerbe-, In-dustrie- oder Erholungsgebiete grenzen. Wenn dabei jeweils ein Min-destabstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erho-lungsgebieten einzuhalten ist, wird u. a. eine Wildtierrettung erschwert, in vielen Fällen gar unmöglich. 

Die Wildtierrettung wurde in den letzten Jahren mit öffentlichen Geldern gefördert (u. a. bspw. „Bundesförderprogramm für Drohnen mit Wärmebildkamerasystem zur Rehkitzrettung 2023“). Die meisten der bis zum 01. Januar 2024 geförderten unbemannten Fluggeräte stellen solche ohne C-Klassifizierung dar. 

Würde nun von den Fernpiloten, die ihre unbemannten Fluggeräte zu landwirtschaftlichen und Tierschutzzwecken betreiben, verlangt wer-den, dass sie neue unbemannte Fluggeräte mit C-Klassifizierung erwer-ben, ihre unbemannten Fluggeräte ohne C-Klassifizierung nachzertifi-zieren lassen oder ihre unbemannten Fluggeräte ohne C-Klassifizierung im Zweifel nicht mehr ohne Weiteres betreiben dürften, so wären diese Investitionen vergeblich und es kämen nun neue hohe Kosten auf die Fernpiloten zu. 

Um Fernpiloten von unbemannten Fluggeräten ohne C-Klassifizierung den bisherigen Betrieb im Rahmen der Anwendungsfälle zum Zwecke des Tierschutzes und der Wildtierrettung weiterhin zu ermöglichen, ist eine nationale Ausnahmebestimmung erforderlich. Die Ausnahmebestimmung soll sich auf Betriebsarten beschränken, die allein Anwendungsfälle zum Zwecke des Tierschutzes und der Wildtierrettung durchgeführt werden. Sie darf nicht zu Sport- und Freizeitzwecken ein-gesetzt werden, damit die Anzahl der von der EU-Rahmenregelung ab-weichenden Verkehre nicht zu groß wird. Damit wird das Ermessen er-messensfehlerfrei ausgeübt (vgl. § 40 VwVfG). Das Sicherheitsniveau der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 wird nach hiesiger Einschät-zung nicht unterschritten, da die unbemannten Fluggeräte ohne C-Klas-sifizierung bis zum 01. Januar 2024 ebenfalls problemlos in Betrieb wa-ren. 

II. Rechtliche Einordnung 

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat mit Erlass vom 20. März 2024 (Aktenzeichen: PG Unb LF/6312.1/8) das Luftfahrt-Bundes-amt bereits angewiesen, eine Allgemeinverfügung für die Dauer vom 20.03.2024 bis 19.11.2024 bekanntzugeben. Rechtsgrundlage war hierbei Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 53). Eine Notifizierung gegenüber der Europäischen Kommission, der EASA und den anderen Mitgliedstaaten ist am 20.03.2024 erfolgt. 

Gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 kann diese Ausnahme jedoch nur für einmalig acht Monate gewährt werden. 

Um Fernpiloten von unbemannten Fluggeräten ohne C-Klassifizierung den bisherigen Betrieb im Rahmen der Anwendungsfälle zum Zwecke des Tierschutzes und der Wildtierrettung auch weiterhin zu ermögli-chen, ist die Einrichtung von dauerhaften nationalen geografischen Ge-bieten zum Zwecke des Tierschutzes und der Wildtierrettung erforder-lich. 

Widerrufsvorbehalt 

Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 36 Absatz 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz mit Widerrufsvorbehalt erteilt. Der Widerrufsvorbehalt ist geeignet, erforderlich und angemessen, um Änderungen schnell und einfach Rechnung tragen zu können. Der Widerruf kommt insbesondere in Betracht, wenn: 

  • • nachträglich Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die Allgemeinverfügung nicht erteilt worden wäre, 
  • • nachträglich Änderungen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eintreten, die zu Tatsachen führen, aufgrund deren die Ge-nehmigungsbehörde diese Allgemeinverfügung nicht erteilt hätte, wenn sie bereits zum Zeitpunkt der Allgemeinverfügung bestanden hätten, 
  • • der Flugbetrieb zu Störungen oder Beeinträchtigungen der öf-fentlichen Sicherheit oder Ordnung führt, 
  • • fortgesetzt oder erheblich gegen die Festlegungen dieser Allgemeinverfügung oder sonstige einschlägige Rechtsvorschriften verstoßen wird.